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Gesundheit

Gesundheit

Das mediterrane Klima und die vielen Sonnenstunden sorgen für ein gesundes Immunsystem und für allzeit gute Laune.

Ebenso ist das Klima bekannt dafür, gesundheitsfördernd zu sein. Personen mit Asthma, Herzkrankheiten und vielen Allergien können von der positiven Wirkung profitieren. Vor allem die Mineralwässer und bekannten Heilquellen in den bulgarischen Bergen unterstützen und fördern Ihre Gesundheit.
 
Durch die zwei gut ausgestattete Krankenhäuser in der Nähe ist auch die medizinische Versorgung gut gesichert!
 
Das eine Krankenhaus befindet sich ca. 30 km von Lozen entfernt und versorgt rund 50 000 Einwohner (Gorna Oryahovitsa)
 
Das andere Krankenhaus ist noch größer und versorgt ca. 100 000 Einwohner. Dieses Klinikum ist 40 km entfernt. (Veliko Tarnovo)
 
Apotheken und Hausärzte gibt es im Nachbardorf, welches in 10 Minuten mit Auto zu erreichen ist.
 
Selbst im Notfall müssen sie sich keine Sorgen machen, da ich ausgebildeter Ersthelfer bin.
 
 
 
©Europäische Union
Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit
 
Informationen zum Vordruck
S1 und zu seiner Verwendung
 

S1 — Eintragung zwecks Inanspruchnahme
des Krankenversicherungsschutzes
1. Der Vordruck S1
Mit dem Vordruck S1 können Sie sich (und/oder Ihre
Familienangehörigen für die Krankenversicherung anmel-
den, wenn Sie in einem EU-Land leben(1
), aber in einem an-
deren EU-Land versichert sind. Der Vordruck wird pro Person
(und nicht pro Familie) ausgestellt.
2. Wo und wann Sie den Vordruck S1 erhalten
Den Vordruck S1 müssen Sie bei dem Krankenversicherungs
träger beantragen(2
), bei dem Sie versichert sind. In Fällen, in
denen Sie aufgrund eines Umzugs in ein anderes Land den
Vordruck S1 benötigen, sollten Sie den Vordruck bereits vor Ihrer
Abreise aus dem Land beantragen, in dem Sie versichert sind.
Beantragen Sie den Vordruck erst nach Ihrem Umzug, so kann
dies zu Verzögerungen bei der Anmeldung in dem Land führen,
in dem Sie Ihren neuen Wohnsitz haben. In Fällen, in denen Sie
berechtigt sind, den Vordruck S1 für Ihre Familienangehörigen zu
beantragen, müssen Sie diesen Antrag einreichen, sobald Sie in
einem anderen Land versichert sind.
3. Verwendung des Vordrucks S1
Der Vordruck S1 muss dem Krankenversicherungsträger in
dem Land, in dem Sie Ihren neuen Wohnsitz haben, oder im
Wohnsitzland Ihrer Familienangehörigen vorgelegt wer-
den.( 3 ) Dies sollte unverzüglich erfolgen. Eine vollständige
Liste der Versicherungsträger in den ausstellenden und den
aufnehmenden Ländern finden Sie unter http://ec.europa.
eu/social-security-directory.
(1
) Die Begriffe „EU-Land“ oder „EU-Mitgliedstaat“ beziehen sich im folgenden
Text auch auf Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, sobald diese
Länder in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004
und 987/2009 fallen werden.
(2
) In Gibraltar wird der Vordruck von den Steuerbehörden ausgestellt; in
Spanien von der Provinzzentralstelle der Nationalen Sozialversicherung
oder, gegebenenfalls, vom Sozialversicherungsträger für Seeleute, in
Portugal von der Sozialversicherungsstelle des Wohnorts.
(3
) Bitte beachten Sie, dass der Name/die Art des zuständigen Trägers sich
von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden kann. In Spanien,
Schweden und Portugal ist der Vordruck den Provinzzentralstellen der
Nationalen Sozialversicherung (Spanien), der staatlichen Sozialversicherung
(Schweden) oder der Sozialversicherungsstelle des Wohnorts (Portugal)
vorzulegen.
4. Welche Leistungen werden durch den
Vordruck S1 abgedeckt?
Wenn Sie (und/oder Ihre Familienangehörigen) Ihren
Wohnsitz in einem anderen Land haben, als in dem Land,
in dem Sie versichert sind, haben Sie (und/oder Ihre
Familienangehörigen) Anspruch auf alle Sachleistungen
(z. B. Gesundheitsleistungen, medizinische Behandlung,
Krankenhausaufenthalte), deren Kosten nach den gelten-
den Rechtsvorschriften Ihres Wohnsitzlandes übernommen
werden, so als ob Sie dort versichert wären. Die anfallenden
Kosten werden dem Krankenversicherungsträger in Ihrem
Wohnsitzland von dem Krankenversicherungsträger, bei
dem Sie versichert sind, erstattet.
5. Wer hat Anspruch auf den Vordruck S1?
Der Vordruck S1 findet Verwendung, wenn eine Person
(und ihre Familienangehörigen) in einem anderen Land
ihren Wohnsitz haben, als in dem Land, in dem sie arbei-
tet/arbeiten. Er kann auch von Familienangehörigen von
Wanderarbeitnehmern verwendet werden, die weiterhin
im Herkunftsland des Wanderarbeitnehmers leben, aber
bei dem Krankenversicherungsträger des Landes versi-
chert sind, in dem die betreffende Person aktuell arbeitet
(vorausgesetzt, die Familienangehörigen gehen nicht
selbst im Herkunftsland als abhängig Beschäftigte oder
Selbstständige einer Erwerbstätigkeit nach). Der Vordruck
S1 ist außerdem für Rentner bestimmt, die sich im Ausland
zur Ruhe setzen oder ihren Wohnsitz in einen anderen
Mitgliedstaat verlegen, sowie für ihre Familienangehörigen.
Informationen zum Vordruck
S1 und zu seiner Verwendung
©Europäische Union
Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit

 

S1 — Eintragung zwecks Inanspruchnahme
des Krankenversicherungsschutzes
Beispiele:


Ein niederländischer Rentner setzt sich in Frankreich zur
Ruhe. Sein niederländischer Krankenversicherungsträger
stellt ihm den Vordruck S1 aus, mithilfe dessen er sich in
Frankreich für die Krankenversicherung anmelden kann.
Der Vordruck S1 muss dem Krankenversicherungsträger in
Frankreich vorgelegt werden.
Ein polnischer Arbeitnehmer nimmt eine Arbeitsstelle
in Irland an. Seine Ehefrau, die nicht erwerbstätig ist,
und seine Kinder bleiben in Polen. Der zuständige iri-
sche Krankenversicherungsträger stellt ihm den Vordruck
S1 aus, der dann von seiner Ehefrau dem polnischen
Krankenversicherungsträger für sie selbst und für die Kinder
vorgelegt wird. Die Frage, ob diese Familienangehörigen
Anspruch auf Gesundheitsversorgungsleistungen auf
Kosten des irischen Krankenversicherungsträgers haben,
muss nach polnischem Recht entschieden werden.
Ein Arbeitnehmer wird von Malta nach Italien ent-
sandt, bleibt aber in Malta versichert. Er nimmt seinen
Wohnsitz in Italien und möchte sich für die dortige
Krankenversicherung anmelden. Dafür stellt der malte-
sische Krankenversicherungsträger den Vordruck S1 aus.
Der Arbeitnehmer legt den Vordruck S1 dem italienischen
Krankenversicherungsträger vor, woraufhin Italien die
Kosten für seine Gesundheitsversorgung übernimmt.
6. Information über Geldleistungen bei
Pflegebedürftigkeit
Der Vordruck S1 setzt den Krankenversicherungsträger
in Ihrem Wohnsitzland auch davon in Kenntnis, wenn Sie
Geldleistungen wegen Pflegebedürftigkeit erhalten. Dies
könnte Auswirkungen auf Ihre Versorgungsansprüche
haben, da der Wert der Sachleistungen, die Sie in Ihrem
Wohnsitz- oder Aufenthaltsland erhalten, von diesen
Geldleistungen abgezogen werden könnte. Auf diese
Weise soll gewährleistet werden, dass das Land, das den
Vordruck ausstellt (d. h. das Land, das alle Kosten für die
Gesundheitsversorgung trägt) nicht doppelt zahlt.